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Was sagt das Kind zu seiner Behandlung?

Ausgabe Nr. 125
Nov. 2019
Betroffene einbeziehen

Kinder und Jugendliche. In der Schweiz wird die Stellung des Kindes bei einer medizinischen Behandlung wenig thematisiert. Doch das ­Gesundheitswesen entwickelt sich: Zusehends werden die Rechte von jungen Patientinnen und Patienten anerkannt. ­­­­Die wachsende Autonomie entspricht einer «medizinischen Vor-Volljährigkeit». Sie kommt beispielsweise am ­­­CHUV ­ in Lausanne schon zum Tragen.

Ob eine medizinische Behandlung bei einem Kind durchgeführt werden soll oder nicht, entscheiden in vielen Fällen die Fachkräfte und die Eltern. Die Sichtweise des betroffenen Kindes bleibt dabei aus-sen vor. Oberflächlich betrachtet ist das nachvollziehbar. Denn im Schweizer Recht bleibt ein Kind in der Regel bis zur Volljährigkeit juristisch handlungsunfähig: Es kann seine Rechte nicht eigenständig wahrnehmen.

Doch die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen hält fest, dass sich die Fähigkeiten eines Kinds zwischen der Geburt und dem 18. Lebensjahr sehr schnell entwickeln. Sie hält auch fest, dass es diese Entwicklung zu berücksichtigen gilt, wenn entschieden wird, ob ein Kind bestimmte Rechte wahrnehmen kann. Für das Gesundheitswesen von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem das Recht auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindswohls sowie das Recht des Kinds auf Anhörung.

Keine feste Altersgrenze
In einer Publikation (siehe Link am Schluss dieses Textes) des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte führt der Kinderrechtespezialist Jean Zermatten aus, dass die Frage, ob ein Kind in eine medizinische Behandlung einwilligen soll, heikel ist. Dabei müssen zwei grundlegende Argumente gegeneinander abgewogen werden: Einerseits ist das Kind verletzlich, woraus ein besonderes Schutzbedürfnis hervorgeht. Andererseits aber ist ein Kind für seine eigene Gesundheit und Genesung zuständig. Dieser Tatsache wird im Gesundheitswesen immer stärker Rechnung getragen, wie Zermatten beobachtet: Kinder werden vermehrt als (teil-)autonome Personen und Rechtssubjekte anerkannt.

Für das Bundesgericht gehört das Recht zur Einwilligung in eine Behandlung zu den sogenannten höchstpersönlichen Rechten. Diese kann ein minderjähriges Kind auch ohne Vertretung wahrnehmen, wenn es urteilsfähig ist. Für die Gewährung der Urteilsfähigkeit sieht die Schweizer Gesetzgebung keine feste Altersgrenze vor. Die Grenze ist im Gegenteil flexibel, weil die Urteilsfähigkeit von Fall zu Fall evaluiert wird. Berücksichtigt wird dabei die Reife, die Auffassungsgabe, die Fähigkeit, zu differenzieren, sowie die mündliche Ausdrucksfähigkeit eines Kindes.

Intellekt und Willensfreiheit
Im Gesundheitswesen bildet die Urteilsfähigkeit daher das zentrale Konzept für die Ermächtigung von Kindern. Dabei besteht für die Schweizer Ärztevereinigung die Urteilsfähigkeit aus zwei verschiedenen Komponenten. Der erste Aspekt betrifft den Intellekt: Eine urteilsfähige Person muss die Situation, in der sie sich befindet, richtig einschätzen können. Sie muss auch die möglichen Folgen eines Entscheids erkennen sowie die Informationen, die sie erhält, verstehen können. Der zweite Aspekt dreht sich um den freien Willen: Der Patient muss seinen eigenen persönlichen Entscheid mitteilen und dabei allfälligem Druck von aussen widerstehen können.

Sind diese zwei Voraussetzungen gegeben, kann ein minderjähriges urteilsfähiges Kind für seine eigenen Rechte einstehen. Diese «medizinische Vor-Volljährigkeit» berechtigt Kinder und Jugendliche, eigenständige Entscheide über ­ihre Gesundheit zu treffen. Sie können in eine medizinische Behandlung einwilligen oder sie gegebenenfalls auch verweigern, wie Zermatten ausführt. Dabei erwähnt er jedoch, dass im Falle einer Todesgefahr das Lebenserhaltungsprinzip Vorrang hat. Im Kanton Genf beispielsweise ist die Ärzteschaft aufgrund dieses Prinzips zu einer lebensrettenden Zwangsbehandlung (beispielsweise einer Bluttransfusion) verpflichtet.

Autonomie mit klaren Grenzen
Die Frage nach der Autonomie von Minderjährigen treibt auch das interdisziplinäre Team der «Division interdisciplinaire de santé des adolescents DISA» um. Die Abteilung für Gesundheit von Jugendlichen am waadtländischen Universitätsspital CHUV in Lausanne bietet Menschen im Alter zwischen 12 und 20 Jahren Hilfestellungen und Beratungen in verschiedenen Lebensbereichen wie Ernährung, Sexualität oder Verhütung an. Wie die DISA auf ihrer Webseite festhält, bleiben die Gespräche zwischen den Mitarbeitenden und den Jugendlichen vertraulich. Die Mitarbeitenden der DISA ermutigen die Jugendlichen zwar, auch mit ihrem Umfeld über ihre Probleme zu sprechen. Aber ohne Einwilligung der Jugendlichen werden die Eltern nicht über die Beratungen informiert. Auch hier bilden lebensbedrohliche Situationen die Ausnahme: Wie in der juristischen Theorie endet die Autonomie von Kindern und Jugendlichen auch in der Praxis dort, wo es darum geht, eine Todesgefahr abzuwenden.

Quelle:
Die Stellung des Kindes bei einer medizinischen Behandlung: Einwilligung, Verweigerung, Recht auf Anhörung, Kindeswohl, Jean Zermatten, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR-Newsletter Nr. 16 vom 17. September 2014)

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Kontakt

Dagmar Costantini
Sektion Gesundheitsförderung und Prävention

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